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Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

FAQ

Einreichstart

Anträge der Phase 1 können vom 22. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

Anträge der Phase 2 können vom 01. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden.

Berechtigte Organisationen

Organisationen, die von durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören:

und diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind und nicht unter § 4 EKZ-NPO-RLV fallen.

  • Politische Parteien
  • Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
  • Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors – wie etwa Banken, Finanzierungs- und Versicherungs-Unternehmen, Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, Wertpapier-Unternehmen und Pensionskassen
  • Organisationen, deren Energiemehrkosten auf gesetzlicher Grundlage von Ländern oder Gemeinden abgegolten werden (z.B. Freiwillige Feuerwehren oder Krankenanstalten)

Ja, es sind jene nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Organisationen iSd § 34 BAO oder sonstige Rechtsträger antragsberechtigt, die hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe der Liebhabereivermutung unterliegen. Hierfür kontaktieren Sie bitte Ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung.

Es sind nur jene Vereine oder sonstige Rechtsträger nicht antragsberechtigt, die Unternehmer iS des UStG sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. In der Regel ist das der Fall, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird. Eine zuverlässige Aussage ist nur bei einer Einzelfallbetrachtung möglich. Hierfür kontaktieren Sie bitte Ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung.

Unter unternehmerischer Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anzubieten, auch wenn keine Gewinnabsicht besteht oder die Organisation nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist. Zum Beispiel:

  • Verkauf von Eintrittskarten
  • Vermietung von Räumlichkeiten
  • Betrieb einer Vereinskantine
  • Entgeltliche Vorträge

Nicht als unternehmerische Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).

Ja. Ist allerdings eine Gebietskörperschaft mit mehr als 50% oder sind mehrere Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 % beteiligt, wird kein Zuschuss gewährt.

Die Organisation muss alle zumutbaren Maßnahmen setzen bzw. gesetzt haben, um jene Kosten zu senken, die mit dem Zuschuss abgedeckt werden sollen.

Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die Organisation vor dem 1. Jänner 2022 errichtet wurde.

Die Organisation ist zahlungsunfähig und/oder überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung (§§ 66 und 67).

Ja, alle förderfähigen Organisationen können einen eigenen Antrag stellen.

Als verbundene Organisationen gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Ja – vorausgesetzt, die Organisation hat ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich und setzt ihre Tätigkeiten in Österreich.

Nein, Energiekosten, die vom Vermieter oder sonstigen Dritten wie z.B.: verbundenen Organisationen, Verbänden, Gemeinden, (kirchlich) übergeordneten Organisationen oder sonstigen „nahestehenden“ Organisationen verrechnet werden, sind nicht förderbar. Dies dient der Vermeidung von Doppelförderungen, da auch der Vermieter Förderungen (aus dem EKZ-NPO oder sonstigen Förderprogrammen) bezogen haben kann, sofern er nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Nein, der Zuschuss kann auch an ein Konto einer Bank ausbezahlt werden, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.

Nein, gemeinnützige Wohnbaugesellschaften sind nicht antragsberechtigt, da ihre Gemeinnützigkeit auf einer eigenen Rechtsgrundlage basiert und nicht auf der Bundesabgabenordnung.

Typischerweise nein, Näheres siehe FAQ 1.2.

Die Gemeinnützigkeit ergibt sich etwa daraus, dass eine Organisation in ihren Statuten/Satzung einen als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Zweck festlegt. Ausschlaggebend für die Gemeinnützigkeit ist unter anderem auch, dass der Zweck der Allgemeinheit zugutekommt und unmittelbar und tatsächlich verfolgt wird. Die Organisation darf auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein und im Falle der Auflösung muss das Vermögen ebenfalls einem gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Zweck zugutekommen.

Bitte beachten Sie hierbei auch das Merkblatt – Formale Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

Die genauen Kriterien finden sich in den Vereinsrichtlinien des BMF.

Art und Höhe der Unterstützung

Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Das bedeutet, dass die Organisation das Geld nicht zurückzahlen muss – vorausgesetzt, die Organisation erfüllt alle Bestimmungen der Richtlinie.

Der Energiekostenzuschuss für NPOs setzt sich aus zwei Förderungsphasen zusammen:

  • Phase 1: 01. Jänner bis 31. Dezember 2022 (Einreichfrist bis 30. Juni 2024)
  • Phase 2: 01. Jänner bis 31. Dezember 2023 (Einreichfrist von 01. Juli bis
    31. Dezember 2024)

Der Zuschuss der Phase 1 beträgt 30% der errechneten gesamten Energiemehrkosten des Jahres 2022.

Der Zuschuss der Phase 2 beträgt 50% der errechneten gesamten Energiemehrkosten des Jahres 2023.

Die Energiemehrkosten ist die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2).

Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen.

Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte

Für förderbare Kosten sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) heranzuziehen. Ist bei der Berechnung ein auf den Förderzeitraum abgegrenzter Nachweis nicht möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Förderzeitraum und des Jahres 2021 zu multiplizieren.

Als Arbeitspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive Umsatzsteuer.

Benzin, Diesel

Für förderbare Kosten sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im jeweiligen Förderzeitraum nachweislich beschafften Mengen an Litern heranzuziehen. Diese Zahl ist jeweils mit dem durchschnittlichen Preis pro Liter inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter zu multiplizieren.

Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl

Für förderbare Kosten sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich beschafften Einheiten heranzuziehen. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Preise pro relevanter Einheit inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwendenden CO2-Bepreisung gemäß NEHG 2022 des Förderzeitraums und des Jahres 2021 zu multiplizieren.

Die relevanten Einheiten sind

  • für Heizöl Liter,
  • für Pellets Kilogramm und
  • für Hackschnitzel Kubikmeter

Ja. Es gilt:

  • Die Förderung der Phase 1 ist mit 30% der errechneten Energiemehrkosten des Jahres 2022 begrenzt.
  • Die Förderung der Phase 2 ist mit 50% der errechneten Energiemehrkosten des Jahres 2023 begrenzt.
  • Die Summe der Förderungen für die Phasen 1 und 2 beträgt höchstens 500.000,00 Euro.
  • Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens eine Summe der Förderungen für die Phasen 1 und 2 von 500.000,00 Euro.

Ja. Förderungen werden erst ab einer errechneten Förderhöhe von 800,00 Euro ausbezahlt.

Nein – vorausgesetzt, die Organisation erfüllt alle Bestimmungen der Richtlinie und es liegt kein Rückforderungsgrund im Sinne der Richtlinie vor.

Antragstellung und Auszahlung

Im Internet auf der Webseite http://www.ekz-npo.at können Sie den Antrag nach einer Registrierung einreichen. Anträge auf Papier und Anträge per Mail können leider ausnahmslos nicht entgegengenommen werden.

Der Antrag ist von jener Organisation einzureichen, bei der förderbare Kosten anfallen. Es ist daher möglich, dass innerhalb einer Gruppe verbundener förderbarer Organisationen mehrere Anträge eingereicht werden, wobei in diesem Fall der maximale Förderbetrag (nach der zeitlichen Abfolge des Einlangens der Anträge) insgesamt EUR 500.000,- beträgt. Es ist nur ein Antrag pro Organisation bzw. Rechtsperson pro Förderperiode möglich, untergliederte „Sparten“, „Sektionen“ oder Teilbetriebe sind für sich genommen nicht separat antragsberechtigt.

Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die auf Grund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapital einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Bitte beachten Sie, dass Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen nicht als Kosten geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten über die verbundene Organisation an den externen Vertragspartner bezahlt werden und die verbundene Organisation selbst keinen EKZ NPO-Antrag stellt. Es gilt jedenfalls der direkte Zahlungsfluss von der antragstellenden Organisation an den externen Vertragspartner.

Der Antrag ist ausschließlich in digitaler Form zugänglich. Dazu müssen Sie sich auf der Website http://www.ekz-npo.at unter dem Button „Registrieren“ und mit Ihrem Namen und Ihrer E-Mail-Adresse anmelden.

Anträge für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) können bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden.

Nein, je Organisation kann lediglich ein Antrag pro Phase eingebracht werden.

Nein, der Antrag selbst ist kostenlos.

Allerdings müssen Sie Ihre Angaben von einer Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung feststellen lassen. Dadurch können Kosten anfallen.

  • Ein vertretungsbefugtes Organ (z.B.: Prokuristin oder Prokurist, Obfrau oder Obmann) der Organisation.
  • Unterschrift mit Stempel einer Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung.

Die Feststellung einer externen Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung ist für jeden Antrag verpflichtend einzuholen (d.h. die Angaben eines jeden Antrags müssen von einer externen Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung festgestellt werden).

Die aws ist berechtigt, von der antragstellenden Organisation darüberhinausgehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.

Ein Zuschuss, der EUR 15.000,- pro Förderphase nicht übersteigt, wird bei Auszahlung um einen Betrag von EUR 500,- pro Förderphase erhöht, um die Kosten der externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung für die Antragstellung teilweise zu ersetzen.

Der gesamte Zuschuss wird in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen. Wenn Rückfragen erforderlich sind, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

  • Den Antrag vollständig ausfüllen,
  • den gültigen amtlichen Lichtbild-Ausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) der im Antrag genannten vertretungsbefugten Person hochladen,
  • darauf achten, dass die Unterschriften in Lichtbild-Ausweisen mit den Unterschriften auf dem Antragsformular übereinstimmen,
  • Unterschrift und Stempel der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung einholen.

Es kann digital mit ID Austria signiert oder ausgedruckt, händisch unterschrieben und hochgeladen werden. Dokumente (als PDF) können sie beispielsweise über www.a-trust.at digital signieren.
Auch bei einer digitalen Signatur der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung ist deren Stempel erforderlich.

  • Eine Unterschrift fehlt – z. B. die der vertretungsbefugten Person, der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung bzw. Bilanzbuchhaltung.
  • Der Stempel der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung fehlt.
  • Der Lichtbild-Ausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) wurde nicht hochgeladen.
  • Auf dem Lichtbild-Ausweis ist die Unterschrift nicht sichtbar.
  • Es wurde nicht der Lichtbild-Ausweis der im Antrag genannten vertretungsbefugten Person hochgeladen.
  • Die Unterschrift am Antragsformular und im Lichtbild-Ausweis stimmen nicht überein.
  • Im Antrag wurden fehlerhafte Daten angegeben, z.B. die Firmenbuchnummer ist nicht korrekt.

Unterschriften müssen den Vereinsstatuten entsprechend geleistet werden, das heißt wenn in finanziellen Angelegenheiten z.B. zwei Vertreterinnen und Vertreter vorgesehen sind, müssen zwei Personen unterschreiben.

Was muss bei der Antragstellung bei „Rechtsform“ angegeben werden?

In diesem Fall ist die Auswahlmöglichkeit „nicht eingetragen im Firmenbuch“ anzuklicken.

Förderbare Kosten

Förderungsfähig sind Mehraufwendungen für Energie, welche im Zeitraum von 01. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1) bzw. 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2) durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten angefallen sind.

Dazu zählen:

  • Treibstoffe
    • Benzin mit den KN-Code 2710 1241, 2710 1245 und 2710 1249
    • Diesel mit den KN-Code 2710 19 43 oder KN-Code 2710 20 11
  • Strom
  • Erdgas
  • Fernwärme
  • Fernkälte
  • Heizöl
  • Holzpellets
  • Hackschnitzel

Nicht förderungsfähig ist:

  • Lagerung von Energie.
  • Energie, die von der Organisation selbst gefördert oder erzeugt wird.
  • Energie, die eine verbundene Organisation selbst fördert bzw. selbst erzeugt und die von der Organisation bezogen wird.

Jahresübergreifende Abrechnungszeiträume sind mit dem tatsächlichen Abrechnungszeitraum lt. Jahresabrechnung anzugeben, die Aliquotierung auf den Vergleichszeitraum bzw. Förderzeitraum erfolgt automatisch. Es müssen alle Jahresabrechnungen, deren Rechnungszeiträume ganz oder teilweise in den Vergleichszeitraum (01.01.2021 bis 31.12.2021) oder in den Förderungszeitraum (01.01.2022 bis 31.12.2022) fallen erfasst werden.

  • Es muss sich um betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen handeln, die auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden (d.h. der Adressat der Rechnung des externen Vertragspartners muss jedenfalls die antragstellende Organisation selbst sein).
  • Die Kosten müssen auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen werden.
  • Es müssen für das Jahr 2021 zumindest teilweise Vergleichswerte aus eigenem Verbrauch der Organisation vorliegen.
  • Es muss sich um betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen handeln, die auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden und
  • diese Kosten müssen im Rechnungswesen der förderwerbenden Organisation zuordenbar sein.
  • Es muss sich um betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen handeln, die auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden (d.h. der Adressat der Rechnung des externen Vertragspartners muss jedenfalls die antragstellende Organisation selbst sein).
  • Die Kosten müssen auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen werden.
  • Es müssen für das Jahr 2021 zumindest teilweise Vergleichswerte aus eigenem Verbrauch der Organisation vorliegen.

Ja – die angefallenen Kosten müssen

  • betriebsnotwendig sein und
  • zwischen dem 01.01. und dem 31.12.2022 (Phase 1) bzw. 01.01. und dem 31.12.2023 (Phase 2) angefallen sein.
  • für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte auf Namen der förderwerbenden Organisation lauten und auf Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen worden sein.
  • für Benzin und Diesel auf Rechnung der förderwerbenden Organisation im Rechnungswesen der förderwerbenden Organisation zuordenbar sein.
  • für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl auf Kosten und Namen der förderwerbenden Organisation lauten und auf Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen worden sein.

Nicht gefördert werden

  • Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden,
  • Energiemehrkosten, die die förderbare Organisation nicht selbst tragen muss, sowie Zahlungen zwischen verbundenen Organisationen (d.h. der Adressat der Rechnung des externen Vertragspartners muss jedenfalls die antragstellende Organisation selbst sein).

Darunter versteht man die Summe der verbrauchsabhängigen Energiekosten exklusive:

  • Umsatz- und CO2-Steuer
  • Abgaben
  • Umlagen
  • Transaktionskosten
  • Netzentgelte
  • Einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro kWh auswirken (z.B. Treuerabatte, Wechselboni, Preisgarantien, Energiefreitage)

Beantragte oder gewährte Unterstützungen der öffentlichen Hand sind von den Verbrauchskosten abzuziehen (z.B. Zuschüsse oder Jahresförderungen für Energiekosten).

Unter dem Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verkaufspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken. Kosten für die Strompreiszonentrennung können ebenfalls in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen werden. Andere Kosten, auch jene die sich auf den Preis pro Mengeneinheit beziehen, sind nicht zulässig.

Die Ermittlung des förderungsfähigen Energieverbrauchs innerhalb des förderungsfähigen Zeitraums erfolgt durch die Jahresabrechnungen des Energieversorgers. Die förderfähigen Mengen in kWh sind aus diesen Jahresenergierechnungen zu entnehmen.

Nein, es werden ausschließlich Energiemehrkosten aus nicht unternehmerischer Tätigkeit gefördert.

Bitte beachten Sie hierbei auch das Merkblatt – Unternehmerische Tätigkeit gem. § 2 UStG.

Kosten der nicht unternehmerischen Tätigkeit, bei Organisationen die sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausüben, müssen durch geeignete Mittel (wie z.B. die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten) der nicht unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nein, es handelt sich bei Ad blue nicht um einen Energieträger. Dies wird lediglich dem Treibstoff beigemengt, um Emissionen zu verringern.

Nein, ausschließlich die Holzpellets selbst zählen zum Förderungsgegenstand, zusätzliche Kosten können nicht gefördert werden.

Strom für die Betankung von betriebseigenen Elektrofahrzeugen ist an dem betriebseigenen Ladepunkt förderungsfähig. Die Betankung an öffentlichen Ladepunkten ist in der Regel nicht zulässig, da dort eine zeitabhängige Verrechnung durchgeführt wird.

Ein Öko-Energieaufschlag kann bei der Ermittlung des Arbeitspreises nicht berücksichtigt werden. Hingegen können Kosten für die Strompreiszonentrennung bei der Ermittlung des Arbeitspreises berücksichtigt werden, sofern diese Kosten in der jeweiligen Energierechnung als eigene Kostenposition ausgewiesen sind. Bei Berücksichtigung der Kosten für die Strompreiszonentrennung müssen diese sowohl für den Förderzeitraum als auch für den Vergleichszeitraum angesetzt werden, ein einheitliches Vorgehen ist notwendig.

Ja, sofern diese Kosten nachweislich im Förderungszeitraum angefallen sind und die förderbare Organisation diese selbst tragen muss.

Wurden die Kosten nicht gestundet, sondern erlassen, sind diese nicht förderbar.

Ja, wenn sie eindeutig dem Zweck der Organisation zuzurechnen sind.

Treibstoffe, die im Ausland für Fahrzeuge einer österreichischen Betriebstätte getankt wurden, können in die Bemessungsgrundlage des Zuschusses einbezogen werden. Dies hat in Euro - bei der Umrechnung von einer anderen Währung in Euro sind die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten - zu erfolgen.

Relevant sind die Kosten, die dem im Förderzeitraum jeweiligen Energieverbrauch (bzw. ggfs. der Beschaffung) zuzurechnen sind.

  • Bei Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte ist der Rechnungszeitraum entscheidend.
  • Bei Benzin und Diesel ist das Rechnungsdatum der Tankung entscheidend.
  • Bei Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl ist das Datum der Beschaffung (Lieferdatum) entscheidend.

Es besteht kein Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben Rechnern und bilanzierenden Organisationen.

Nein, es muss bei Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte jede Jahresabrechnung einzeln eingegeben werden.

Ja

Sonstige Fragen

Wenn dieselben Kosten durch zwei unterschiedliche Förderungen abgedeckt werden.

Zur Vermeidung von Doppel- oder Mehrfachförderung sind von den förderbaren Kosten jene Kosten abzuziehen, die bereits von anderen Förderungen gefördert wurden. Im Antragsmanager besteht daher unter Vorförderungen die Möglichkeit, die Summe der bereits gewährten Zuschüsse für Energiekosten im Jahr 2022 anzugeben. Die automatische Berechnung des Zuschusses erfolgt dann schon unter Berücksichtigung der angegebenen Vorförderungen. Alternativ können die vorherigen Förderungen auch direkt von der betroffenen Rechnung vom Rechnungsbetrag und aliquotiert vom Verbrauch abgezogen werden.

Ja, es müssen allerdings alle Energiekosten, die beim NPO-Unterstützungsfonds für das erste Quartal 2022 beantragt wurden und zuschussrelevant waren, beim Beantragen des EKZ NPO Antrags berücksichtigt werden. Die Zuschusssumme dieser Energiekosten ist im Antragsmanager unter den Vorförderungen anzugeben. Die automatische Berechnung des Zuschusses erfolgt dann schon unter Berücksichtigung der angegebenen Vorförderungen. Alternativ können die beim NPO-Unterstützungsfonds für das 1. Quartal 2022 geförderten Energiekosten auch bei der jeweils betroffenen Rechnung vom Rechnungsbetrag und aliquotiert vom Verbrauch abgezogen werden.

Organisationen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig gemäß §2 UStG sind, sind mit der nicht unternehmerischen Tätigkeit nur insoweit antragsberechtigt, als eine Trennungsmöglichkeit im Rechnungswesen besteht, sodass die förderbaren Kosten der nicht unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können.

  • Ablehnung des Antrags
  • Rückforderung des Zuschusses
  • Strafrechtliche Konsequenzen
  • Mehrjähriger Ausschluss von allen Förderungen des Bundes

Die Organisation kann den Antrag selbst einreichen, zusätzlich muss der Antrag jedenfalls auch von einer Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung oder Bilanzbuchhaltung unterzeichnet werden.

  • Wenn ein Rückzahlungs-Tatbestand vorliegt oder eintritt, muss die Förderung zurückgezahlt werden (§ 16 der EKZ-NPO-RLV).
  • zur Angabe des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen bei Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen (§ 14 Z 6 der EKZ-NPO-RLV).
  • Die Organisation verpflichtet sich, in Zusammenhang mit der Förderung Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren und alle Unterlagen aufzubewahren – und zwar bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Ende jenes Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde.

Insbesondere übernimmt die Organisation folgende Verpflichtungen (§ 15 der EKZ-NPO-RLV):

  • Änderungen: Die Organisation meldet sofort, wenn sich Verhältnisse ändern, die für den Erhalt dieser Förderung maßgeblich sind.
  • Verfügungen: Sie werden die Ansprüche aus dem Zuschuss nicht abtreten, nicht anweisen, nicht verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber treffen.

Ja, wenn die antragstellende Organisation aus dem Energiekostenzuschuss für NPOs einen Zuschuss beantragt und erhalten hat, ihr dieser jedoch aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), muss der Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Korrekturmeldung ist bitte an antrag@ekz-npo.at zu übermitteln.

Sowohl die aws als auch das zuständige Finanzamt bei einer Prüfung. Allerdings ist es zu empfehlen, die Anpassung der Satzung jedenfalls in die Wege zu leiten, wenn Mängel bestehen.

Um aus formeller Sicht feststellen zu können, dass es sich bei der antragstellenden Organisation um eine NPO im Sinne der Richtlinie handelt, sind folgende Inhalte der Satzung ausschlaggebend:

  • Nichtvorliegen Gewinnorientierung (Ausschüttungsverbot)
  • Nennung des begünstigten Zwecks
  • Nennung der ideellen oder materiellen Mittel zur Zweckerreichung
  • Vorliegen einer Auflösungsbestimmung wonach das Vermögen im Falle der Auflösung und bei Wegfall des begünstigten Zweckes einem begünstigten Zweck zukommt

Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt – Formale Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

Zuschüsse aus dem Energiekostenzuschuss für NPOs sind grundsätzlich steuerfrei.

Die Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen zur Dokumentation des Antrages für den Energiekostenzuschuss für NPOs sind zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren.

Zur Vereinfachung sind nur mehrheitliche Beteiligungen zur Muttergesellschaft sowie zu allfälligen weiteren übergeordneten Gesellschaften bis zur österreichischen Konzernspitze anzugeben, wobei für die Definition der mehrheitlichen Beteiligung die Kriterien gemäß §9 (2) der Richtlinie heranzuziehen sind.

Es werden nur Energiemehrkosten aus nicht unternehmerischer Tätigkeit gefördert, daher ist die Förderung nicht von beihilfenrechtlicher Relevanz.

Kontakt

Telefon: +43 1 50175 200

E-Mail: info@hotline.ekz-npo.at